Haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, wie Sie Ihr Vermögen für die nachfolgende Generation am besten sichern?
Ihr Lebenswerk in die richtigen Hände zu geben, ist Vertrauenssache. Unser Private Banking beginnt dort, wo ein besonders vertrauensvolles Verhältnis gefragt ist. Denn Generationenmanagement erfordert enges, diskretes Zusammenarbeiten und ein tiefes Verständnis Ihrer Situation und Ihrer Wünsche.
Wie lässt sich das Erarbeitete für die kommende Generation oder eine gute Sache sichern?
Die Zukunft klug zu gestalten verlangt mehr als den Blick in die Glaskugel:
Gut, wenn Sie Wichtiges rechtzeitig und schriftlich regeln. Wir zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf – die Entscheidungen treffen Sie.
Sie möchten selbst bestimmen, was einmal mit Ihrem Vermögen geschieht? Dann führt kein Weg an einem Testament vorbei. Sonst regelt allein die gesetzliche Erbfolge, wer wie viel erbt.
Sie möchten schon zu Lebzeiten für andere vorsorgen und dabei Steuern sparen? Ziehen Sie eine Schenkung in Betracht.
Für den komplexen Prozess der Firmenübergabe erarbeiten wir mit Ihnen und Ihren rechtlichen bzw. steuerrechtlichen Beratern einen klug getakteten Fahrplan. Immer eng abgestimmt mit Ihrem Firmenkundenberater.
Wir sind Regionalpartner und bieten eine durchgängige Begleitung der Vorhaben im gesamten Gründungs- und Nachfolgeprozess an. Sprechen Sie uns an.
Immer mehr Menschen wollen „auf ewig“ Gutes bewirken – und nicht den gesamten Nachlass den Erben hinterlassen.
Verwandte können unter bestimmten Voraussetzungen Betriebe steuerfrei übernehmen. Doch auch andere Nachfolger reduzieren mit einer Planung die Abgaben. Es gibt vier Kriterien, um möglichst wenig Geld an den Fiskus zu verlieren.
Was fällt an Steuern an?
Ob und wie viel Steuern Ihre Erben zahlen müssen, hängt nicht nur von der Höhe des Erbes ab. Wichtig ist auch, wie eng Sie mit den Erben verwandt sind. Denn daran bemessen sich bei der Erbschaftssteuer Steuerfreibeträge und Steuerklassen.
Übersicht: Steuerklassen und Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Vom höchsten Steuerfreibetrag profitieren Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Ansonsten gilt: Je enger Sie mit den Erben verwandt sind, desto höher sind deren Freibeträge.
Wenn Sie eine Summe über den jeweiligen Freibetrag hinaus vererben, müssen Ihre Erben diesen Betrag versteuern. Dafür sind sie in drei Steuerklassen eingeteilt.
Der günstigste Steuersatz gilt für Steuerklasse I. Er betrifft Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und enge Verwandte. Entferntere Verwandte kommen in Steuerklasse II mit den zweitgünstigsten Steuersätzen. Die höchsten Steuersätze gelten in Steuerklasse III für Erben, die nicht mit Ihnen verwandt sind.
Beispiel 1: Sie vererben Ihrem Enkel 220.000 Euro. Da seine Eltern noch leben, hat der Enkel einen Freibetrag von 200.000 Euro. Er muss also 20.000 Euro in Steuerklasse I versteuern.
Übersicht: Steuersätze nach Steuerklassen
Beispiel 2: Der Enkel aus Beispiel 1 versteuert die 20.000 Euro in Steuerklasse I mit einem Steuersatz von 7 Prozent. Er zahlt also 1.400 Euro Erbschaftssteuer.
Ausnahmen: wann keine Steuer anfällt
Allerdings gibt es bei der Erbschaftsteuer eine Reihe von Ausnahmen. So sind Erben in Steuerklasse I für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese sachlichen Steuerbefreiungen schmälern auch nicht den persönlichen Freibetrag. Angehörige der Steuerklassen II und III sind steuerbefreit für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.
Erben in Steuerklasse I müssen außerdem selbstgenutzten Wohnraum unter Umständen nicht versteuern. Voraussetzung: Der Erblasser hat das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt und der Erbe bewohnt die Immobilie mindestens zehn Jahre lang. Ist der Erbe der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner, gilt die Steuerbefreiung ohne Flächenbegrenzung. Ist der Erbe dagegen ein Kind des Verstorbenen, darf die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen. Diese Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung gilt auch für Enkel, wenn das entsprechende Kind des Erblassers bereits vorher verstorben ist.
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